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Regelung in den Bundesländern

Implementierung der Gesundheitskarte in Bremen

Eingeführt: Landesweit 2005
Rahmenvereinbarung: nein, Vertrag zwischen Krankenkasse und Kommunen
2004
Leistungsgrundlage: §§ 4, 6 AsylbLG, angelehnt an SGB V
Verwaltungsgebühr: pauschal 10,- € pro Person/Monat ≙ 5-6% der Leistungsaufwendungen
Finanzierung durch: Kommunen
Kennzeichnung: Status 4

Im Jahr 2005 wurde die Gesundheitskarte für Geflüchtete in Bremen einführt. Das sogenannte „Bremer Modell“ bezeichnet die Kombination von Gesundheitskarte für die den Kommunen zugewiesenen Geflüchteten mit der gleichzeitigen Möglichkeit freiwilliger Inanspruchnahme medizinischer Sprechstunden in den Wohn-/ und Unterbringungsheimen.

Die Gesetzliche Grundlage der Leistungen sind die §§ 4 und 6 AsylbLG. Es wurde ein Vertrag zwischen AOK Bremen/Bremerhaven und Sozialbehörde Bremen geschlossen, der diese Paragraphen mit dem § 264 Abs. 1 SBG V (Gesetzliche Krankenversicherung) kombiniert. Der praktische Leistungsumfang ist an den der gesetzlichen Krankenkassen angelehnt und ermöglicht eine reguläre medizinische Versorgung im Alltag. Die Einschränkung des Leistungsumfangs erfolgt erst bei zu beantragenden Leistungen, bei denen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AOK die Beurteilungskriterien des Vertragsinhaltes (s. u.) angelegt werden.

Folgende Leistungen können nicht in Anspruch genommen werden: Strukturierte Behandlungen bei chronischen Behandlungen (DMP), künstliche Befruchtung, Entbindungsgeld, Mutterschaftsgeld. Kostenübernahme von Behandlungen im Ausland. Folgende Leistungen können bedingt in Anspruch genommen werden: Psychotherapie, Vorsorgekuren, Reha (-Sport), Zahnersatz, Sehhilfen, Kieferorthopädische Behandlung, Hilfsmittel. Die Psychotherapie kann nur als Kurzzeittherapie bewilligt werden. Über das Bremer Modell können psychisch schwer erkrankte Geflüchtete zwar psychiatrisch, aber nur unzureichend psychotherapeutisch behandelt werden.

Die §§ 4 und 6 sind auf der Gesundheitskarte nicht explizit sichtbar. Die Mitarbeiter*innen  der Praxen können den Status der Patient*innen über bestimmte Ziffern eruieren, es gibt aber keinen Hinweis auf eine Notwendigkeit irregulärer Behandlung. Die Ärzt*in kann sich damit auf die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst konzentrieren ohne durch Vorannahmen über mögliche Einschränkungen bei komplizierter Gesetzeslage beeinflussen lassen zu müssen.

Die Bremer Gesundheitskarte wurde als erste Karte für Geflüchtete in Deutschland eingeführt und ist durch den ausgesprochenen politischen Willen der damaligen SPD/CDU-Regierung zustande gekommen. Diese wollten eine vereinfachte, verbesserte und nicht stigmatisierende Gesundheitsversorgung für Geflüchtete umsetzen.

UFBASSE – Achtung regionale Besonderheit

Vor der Gesundheitskarte - Formular V111

Sobald eine geflüchtete Person Bremen zugewiesen ist, kann er/sie über das Formular V111 medizinische Leistungen im Regelsystem in Anspruch nehmen. Dieses Papier gilt wie ein vorläufige Gesundheitskarte, wenn die Karte noch nicht zugeschickt wurde. Das Formular erhält man in der Fachstelle für Flüchtlinge, Gorsemannstraße 24-26, in der Regel Voranmeldung. Vorsicht: nicht alle Ärzt*innen kennen das Formular und weisen Flüchtlinge unrechtmäßig ab.

Keine Zuzahlung zu Rezepten

Geflüchtete zahlen (innerhalb der ersten 18 Monate ihres Aufenthalts) keine Zuzahlungen zu Rezepten, auch wenn das auf der Karte nicht vermerkt sein sollte. Sie können sich Befreiungsausweise von der Krankenkasse holen.

Taxifahrten möglich, wenn...

Auch Taxifahrten zu medizinischen Einrichtungen sind der regulären Versorgung gleichgestellt. Das heißt, für ambulante Behandlungen wird quasi nie eine Taxifahrt genehmigt, außer mit Vorgenehmigung über die Krankenkasse bei sehr speziellen Behandlungen wie Chemotherapie oder Dialyse. Bei Fahrten zum stationären Aufenthalt im Krankenhaus und zurück kann ein Taxischein von der Ärzt*in ohne vorherige Genehmigung ausgestellt werden, aber auch nur, wenn jemand körperlich nicht in der Lage ist, anderweitige Verkehrsmittel zu nutzen.

DRK-Fahrdienst: Es ist möglich, beim DRK einen Fahrdienst für Geflüchtete anzufordern. Dies hat sich vor allem für die Fahrten mit Kinder/Babysitz bewährt. Die Sozialarbeiter*innen in den Heimen wissen über die Organisation dieses Service Bescheid.

Bezahlung der Dolmetscher*innen bleibt schwierig

Über das Regelsystem des SGB V gibt es keine Zahlungen für Dolmetscher*innen. Die gesetzliche Basis der §§4 und 6 bleiben aber in den ersten 18 Monaten auch bei der Gesundheitskarte bestehen. Grundsätzlich ist es deshalb nicht ausgeschlossen Dolmetscher*innen bei der Sozialbehörde zu beantragen und von dort (nicht von den Krankenkassen) bezahlt zu bekommen. Die Sozialbehörden sind in der Bewilligung dieser Leistungen bundesweit sehr unterschiedlich (s. Best practice). In Bremen ist die Bewilligung bisher schwierig.

Quellen oder weiterführende Literatur:

  • Bremen Gesundheitsamt (08/2011): Das Bremer Modell – Gesundheitsversorgung Asylsuchender
  • Vertrag zwischen Sozialbehörde Bremen und AOK Bremen/ Bremerhaven
  • Kassenärztliche Vereinigung Bremen: Informationen zur Versorgung von Flüchtlingen

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