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Für Ärzt*innen, Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus

Sonderfall stationärer Notfall

Auch für Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus (§ 6a AsylbLG ehem. analog zu § 25 SGB XII)

Im medizinischen Notfall einer Person ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus kann diese in einem staatlichen, karikativen oder privaten Krankenhaus behandelt werden.

Leistungsberechtigte Personen
Stationäre Gesundheitsleitungen können nicht nur durch anerkannte Asylbewerber*innen in Anspruch genommen werden. Ebenso haben nach dem AsylbLG vollziehbar Ausreisepflichtige d.h. Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus als auch Geduldete, Bürgerkriegsflüchtlinge sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner und deren minderjährige Kinder einen Leistungsanspruch. Alle diese Personengruppen haben ein Recht auf Zugang zu Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG. (Vgl. § 1 AsylbLG)

Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Demnach sind alle akuten Krankheiten (auch chronische Krankheiten mit akutem Behandlungsbedarf) und schmerzhaften Krankheitszustände, sowie Schwangerschaft und Geburten zu gewähren. (siehe Text zum Leistungsanspruch und -umfang)

Übermittlungspflicht

Die Mitarbeiter*innen des Krankenhauses, sowohl diejenigen die mit ärztlichen als auch verwaltungstechnischen Aufgaben betraut sind, haben keine Übermittlungspflicht und -recht den irregulären Status an die Polizei oder Ausländerbehörde zu melden (Klarstellung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz 2009).

Finanzierung/Leistungsträger
Die Kosten der Gesundheitsleistungen beim stationären Eilfall hat das zuständige Sozialamt zu tragen, was sich § 6a AsylbLG (bis Nov. 2015 wurde der § 25 SGB XII analog für AsylbLG-Beziehende herangezogen): Erstattung von Aufwendungen anderer, ergibt.
Zuständig ist im Falle einer stationären Behandlung das Sozialamt an dem Ort, wo der Hilfebedürftige zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme gelebt hat (nach § 10a Abs. 2 AsylbLG). Bei einem medizinisch unabweisbaren Notfall (wie in diesem Falle) muss – ebenso wie im Sozialhilferecht – das Sozialamt am tatsächlichen Aufenthaltsort die Kosten vorleisten (ergibt sich aus § 10a Abs. 2 Satz 3, § 10b Abs. 1 AsylbLG). 1

In der Praxis ist die Zuständigkeit des Sozialbehörde oftmals ungeklärt. Um dem zu Begegnen wurde sich im Land Bremen darauf geeinigt, dass in diesem Fall stets ein konkretes Sozialamt und darin eine zugewiesene Verwaltungsperson zuständig ist.

Dolmetscherkosten
Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die Kosten für eine Dolmetscherin oder Dolmetscher von dem zuständigen Sozialamt zu tragen (über § 6 AsylbLG), sofern diese für die Behandlung erforderlich ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine Pflichtleistung des Sozialleistungsträgers. 2

Verfahrensablauf
Das Krankenhaus rechnet die entstandenen Kosten des medizinischen Eilfalls nachträglich mit der zuständigen Sozialbehörde ab (nach § 25 SGB XII bzw. § 6a AsylbLG i.V.m. §§ 4, 6 AsylbLG). Ein Eilfall setzt im sozialrechtlichen Sinne voraus, dass aus medizinischer Sicht eine sofortige Hilfe erforderlich und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialleistungsträgers nicht möglich ist. 3
Die personenbezogenen Daten stehen dabei unter ärztlicher Schweigepflicht und verlängern sich in die Sozialbehörde hinein (sog. verlängerter Geheimnisschutz nach § 88 AufenthG i.V.m. 88.2.4 ff. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG 2009). Für die Überprüfung des Leistungsanspruchs (nach § 1 Abs. 5 Nr. 5 AsylbLG) und der möglichen Finanzierung durch Dritte (z. B. einer Krankenversicherung im Ausland) benötigt das Sozialamt oftmals Daten von der Ausländerbehörde. Die ärztliche Schweigepflicht verlängert sich ebenso in die Ausländerbehörde hinein; notwendige Daten erfragt das Sozialamt (telefonisch) bei der zuständigen Ausländerbehörde.
In der Praxis stellt die Beurteilung der notwendigen Hilfebedürftigkeit (sog. materielle Bedürftigkeitsprüfung, die sich aus § 7 AsylbLG, § 20 SGB X bzw. § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt) für die Krankenhäuser und Sozialbehörden sowie Betroffenen eine Herausforderung dar.
In einigen wenigen Kommunen wurde dies mittels einer Eidesstattlichen Erklärung (oder Selbstauskunft, so bspw. in den Bremer Krankenhäusern) oder einer lokal anerkannter Clearingstelle, die die Hilfebedürftigkeit bescheinigt, gelöst.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (2015): Das Krankenhaus als Nothelfer. Hinweise zur Umsetzung des § 25 SGB XII bzw. § 6a AsylbLG
  • Informationsverbund Asyl & Migration (2013): Sascha Kellmann. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen für besonders Schutzbedürftige
    Anspruch und Rechtsschutz während des Asylverfahrens und danach

Fußnoten:

  1. Weiterführende Informationen für die Krankenhäuser ↩
  2. Stellungnahme des BMAS vom 21.02.2011; s.a. SG Potsdam, Urteil vom 05.11.2012 – S 20 AY 13/12; nach DKG 2015, S. 13 ↩
  3. Weiterführend siehe DKG 2015, S. 7f. ↩

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Anonymer Behandlungsschein / Clearingstellen

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