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    • In welchem Umfang können Sie Geflüchtete behandeln?

      By kampagne on Feb 05, 2016
      Generell orientiert sich der Leistungsanspruch für Geflüchtete, die einen Asylantrag gestellt haben, an §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetztes (AsylbLG). Je nach Bundesland erfolgt die Abrechnung über einen Krankenschein oder…
    • Leistungsanspruch und -umfang (§§ 4, 6 AsylbLG)

      By kampagne on Feb 04, 2016
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    • Wie ist die Gesundheitsversorgung für Geflüchtete organisiert?

      By kampagne on Feb 09, 2016
      Geflüchtete erhalten Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Innerhalb der ersten 15 Monate ihres Aufenthaltes richtet sich der Leistungsumfang nach den §§ 4 und 6 AsylbLG. Je nach Bundesland und teilweise je…
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      By kampagne on Feb 12, 2015
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    • Was sind die rechtlichen Grundlagen? Wie ist der Stand in den Bundesländern?

      By kampagne on Feb 09, 2016
      Auf dieser Seite werden die rechtlichen Grundlagen der Gesundheitsversorgung von Geflüchteten dargestellt. Leistungsanspruch und -umfang (§§ 4, 6 AsylbLG) Einschränkung im Zugang zum Gesundheitssystem durch behördliche Übermittlungspflichten für Menschen ohne…
    • Rechtliche Grundlagen

      By kampagne on Feb 10, 2015
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      By kampagne on Feb 09, 2015
    • Regelung in den Bundesländern

      By kampagne on Feb 04, 2015
Für Akteure, Für Ärzt*innen, Für die Öffentlichkeit

Regelung in den Bundesländern

Hier wird der Stand der Implementierung der Gesundheitskarte für Geflüchtete in den Bundesländern dargestellt. Sofern die Gesundheitskarte noch nicht eingeführt ist, erhalten Geflüchtete Gesundheitsversorgung über Krankenscheine, die von den Sozialämtern ausgestellt werden.

Der Flickenteppich. Wie kommt es dazu?

Alleingang in Bremen 2005
2005 kam es durch die politischen Willen der damaligen SPD/CDU Regierung in Bremen im bundesweiten Alleingang zur Einführung der Gesundheitskarte für Geflüchtete. Es sollte eine in wesentlichen Punkten an die Regelversorgung angepasste und damit vereinfachte und verbesserte Gesundheitsversorgung geben, die nicht stigmatisiert. Hierfür wurde von Bremen und Bremerhaven jeweils ein Vertrag mit der AOK Bremen/Bremerhaven geschlossen. Gesetzliche Grundlage ist weiterhin das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) §§ 4 und 6, allerdings in Verbindung mit § 264 Abs. 1 SGB V (Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung), die die Krankenbehandlung über die Krankenkassen möglich machte und die weitgehende Versorgung nach den regulären Vorgaben zur Folge hat.

Die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Im Rahmen der öffentlichen Diskussion über das AsylbLG 2014 in Folge des Bundeserfassungsgerichtsurteils vom 18.7.2012 (das BVG hat die Teile des Gesetzes, die Leistungen des Lebensunterhalts regelten, für verfassungwidrig erklärt und Leitlinien für Leistungen insgesamt formuliert) wurde auch die medizinische Versorgung Fokus von gesellschaftlicher Auseinandersetzung. Da die Bundesregierung zu einer Streichung des AsylbLG vor allem aus politischen Gründen nicht zu bewegen war, obwohl quasi sämtliche Wohlfahrtsorganisationen sich genau dafür ausgesprochen hatten, wurde eine, wenn schon nicht gesetzliche so doch pragmatische Verbesserung der Gesundheitsversorgung in Aussicht gestellt. Die Gesundheitskarte nach dem Bremer Modell, die in allen Jahren vorher von anderen Bundesländern als nicht umsetzbar abgetan wurde, wurde nun in Berlin als Kompromiss diskutiert und versucht, Lösungen für die Flächenstaaten zu finden.

Das Problem der Flächenländer mit der Gesundheitskarte
Im Gegensatz zu den Stadtstaaten Bremen, Hamburg, Berlin sehen sich die Flächenländer einigen bürokratischen Hürden gegenüber.

  1. Die Organisation und Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Geflüchteten obliegt in den Erstaufnahmeeinrichtungen dem Land, nach Verteilung in die Heime sind die Kommunen dafür zuständig. Sie erhalten dafür je nach Land sehr unterschiedliche Zahlungen.
  2. Für die Einführung der Gesundheitskarte muss jede Kommune/jeder Landkreis einen Vertrag mit einer Krankenkasse abschließen. In den Flächenländern hieß das bis vor kurzem eine Vielzahl von Einzelverträgen und Einzelbedingungen entsprechend der jeweiligen Aushandlungen. Seit der neuen Gesetzeslage von Oktober 2015 gibt es die Möglichkeit einheitlicher Rahmenverträge für die einzelnen Länder s.u.
  3. Die Verwaltungspauschale, für die auf gesetzlicher Grundlage bei vergleichbaren Personengruppen nach dem Sozialhilfegesetz bis zu 5% der Leistungsaufwendungen pauschal pro Monat an die Krankenkassen bezahlt wird, liegt in den bisherigen Verträgen höher (minimal 10,- Euro bis maximal 8%). Dies wird von den Krankenkassen mit einem gewissen zusätzlichen Aufwand begründet. Manche Kommunen ist dieser Betrag zu hoch.
  4. Die Kommunen befinden sich mit Land und Bund in Auseinandersetzung um die Frage der Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und hoffen, von dort mehr Unterstützung zu bekommen.
  5. Auch bisher gab es in den Kommunen völlig unterschiedliche praktische Umgangsformen mit der Gesetzeslage. Diese reichen von unbürokratischer quartalsweiser Ausgabe der Krankenscheine ohne Kennzeichnung einer Einschränkung bis hin zu restriktivsten Vergabe von Einzelscheinen nur bei akuter/schmerzhafter Erkrankung. In manchen Kommunen mit gut funktionierenden unbürokratischen Systemen würde sich die medizinische Versorgung mit der Einführung einer Karte mit Kennzeichnung des Status der Person auf der Karte verschlechtern.

Asylpaket I und Rahmenverträge für die Gesundheitskarte
Durch die Änderung des § 264 Abs. 1 SBG V (Rechtsstand seit 29.12.2015) können die Länder Rahmenverträge für ihre Kommunen beschließen und Krankenkassen verpflichten die Verträge mit den Kommunen abzuschließen. Dies soll zur einheitlichen Vertragsvereinbarungen in den Flächenländern führen.

Kennzeichnung der Karten mit den §§ 4 und 6 AsylbLG
Während die Versorgung durch Gesetzliche Krankenversicherungen grundsätzlich zur Vereinfachung führt, ist die gleichzeitige Bestimmung einer Kennzeichnung der §§ 4 und 6 AsylbLG auf den Karten widersinnig. Die Kennzeichnung führt dazu, dass die gerade errungene Vereinfachung im Behandlungsablauf aufgehoben wird, weil die Unsicherheiten des Leistungsumfangs (besonders bei den behandelnden Ärzt*innen) sowie die Stigmatisierung der Personengruppe in der Praxis wieder im Vordergrund stehen. Medizinisch kann nicht trennscharf unterschieden werden zwischen akuten und anderen Erkrankungen oder zwischen Graden von Schmerzen, daher ist die Kennzeichnung abrechnungstechnisch sinnlos. Nach Gesetzeswortlaut ist die Karte zu kennzeichnen, wenn Krankenkassen zur Übernahme der Versorgung verpflichtet werden; wahrscheinlich (juristisch nicht ganz klar) gilt das nicht, wenn Krankenkassen dies freiwillig übernehmen.

Kommunen sind Entscheidungsträger für oder gegen die Gesundheitskarte
Mit oder ohne Rahmenvereinbarung der Länder liegt es an den Kommunen/Landkreisen zu entscheiden, ob sie einen Vertrag mit einer Krankenkasse zur Einführung der Gesundheitskarte eingehen wollen. Eine Krankenkasse kann zum Beitritt verpflichtet werden, eine Kommune nicht. Kommunen haben folgende Möglichkeiten:

A) Land, welches sich gegen einen Rahmenvertrag entschieden oder diesen noch nicht umgesetzt hat

  • Aufsetzung eines eigenen Vertrages und Auswahl einer Krankenkasse (bundesweit), mit der sie den Vertrag zur Einführung der Gesundheitskarte schließen möchte. Diesem Szenario folgte der Landkreis Unterallgäu; es entspricht dem Vorgehen von Bremen und Bremerhaven und ist weiterhin möglich.
  • Weiterführung der Gesundheitsversorgung wie bisher über den Krankenschein.

B) Land mit Rahmenvertrag

  • Beitritt zum Rahmenvertrag des Landes mit einer durch das Land verpflichteten Krankenkasse.
  • Weiterführung der Gesundheitsversorgung wie bisher über den Krankenschein.
  • Ob es möglich ist, bei bestehendem Rahmenvertrag des Landes trotzdem einen eigenen Vertrag auf freiwilliger Basis mit einer Krankenkasse zu schließen, ist unklar.

Literatur oder weiterführende Informationen:

Berliner Flüchtlingsrat: Infotext zum Vertrag Sozialbehörde/AOK Bremen/Bremerhaven zur Gesundheitskarte

Zeichenerklärung:
Implementiert In Umsetzung Im politischen Prozess Teilweise Implementiert Politisch abgelehnt

Diese Karte ist interaktiv, wenn Sie auf eines der Bundesländer klicken, stehen Ihnen einzelne Länderinformationen zur eGK zur Verfügung.

Politische Umsetzung der Gesundheitskarte

Für Akteure, die in den lokalpolitischen Debatten um die Einführung der Gesundheitskarte eingebunden sind, können diese Argumentationspapiere hilfreich sein:

Argumentationspapier I zu detailierten Fakten des Kosten- und Verwaltungsaufwands (Stand Januar 2017)

Argumentationspapier II mit weiteren Ergänzungen (Stand August 2017)

Literatur oder weiterführende Informationen

Wächter-Raquet (Februar 2016): Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende und Flüchtlinge. Der Umsetzungsstand im Überblick der Bundesländer. Eine Expertise im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung

Wächter-Raquet (Mai 2016): Aktualisierung. Einführung der Gesundheitkarte für Asylsuchende und Flüchtlinge – Der Umsetzugnsstand im Überblick der Bundesländer. Eine Expertise im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung

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