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Politische Entwicklung

Asylpaket II: Änderungen im Bereich „Abschiebeschutz aus gesundheitlichen Gründen“

Unter dem Stichwort „Abbau von Abschiebungshindernissen“ werden im Asylpaket II grundsätzliche Änderungen im Abschiebeschutz eingeführt. Im Folgenden werden wesentliche Aspekte (nach §§ 60 und 60a neues Aufenthaltsgesetz) im Bereich Gesundheit dargestellt. Viele konkrete Auswirkungen werden sich erst zeigen, wenn das Gesetz in Kraft ist. Das Gesetzespaket wurde im Eilverfahren am 25.2.16 im Bundestag und einen Tag später im Bundesrat verabschiedet.

1) Krankheit als Hindernis für die Abschiebung 1

a) Medizinische Abschiebehindernisse sollen nur noch akzeptiert werden, wenn es sich um „lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen“ handelt. Nur wenn individuell und konkret eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht und diese Erkrankung durch eine Abschiebung verschlimmert werden würde, wird die Abschiebung ausgesetzt und darf dann auch nicht ausgeführt werden.

Folgen in der Praxis: Die Menschen, die zwar nicht lebensgefährlich erkrankt sind, denen aber eine erhebliche Gesundheitseinschränkung droht, können beschleunigt abgeschoben werden. Es ist abzusehen, dass Atteste nur noch formell auf nachgewiesene Lebensgefahr hin beurteilt werden und viele Betroffene nicht mehr dem Amtsarzt vorgeführt werden müssen.

b) Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) 2 wird migrationspolitisch motiviert in ihrer Bedeutung herabgemindert. Nach Ansicht des Gesetzgebers handelt es sich bei der PTBS nicht „regelmäßig“ um eine schwerwiegende Erkrankung. Somit soll ein Abschiebehindernis nur dann gegeben sein, wenn bei PTBS „die Abschiebung […] zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung“ führt.

Folgen in der Praxis: Psychische Erkrankungen, u. a. die PTBS, sind häufige Abschiebehindernisse 3. Dies liegt darin begründet, dass diese Personengruppe der Geflüchteten durch entwürdigende und lebensbedrohliche Ereignisse im Herkunftsland und/oder auf der Flucht ein um ein Vielfaches erhöhtes Risiko einer Traumatisierung hat 4. Entsprechend hoch ist der Anteil der Folgestörungen 5.

Psychische Krankheitsbilder sind schwer zu überprüfen. Für die Diagnose und Behandlung der PTBS werden Psychiater*innen und Psychotherapeut*innen mit spezifischer Erfahrung benötigt. Die Diagnosestellung und die Atteste benötigen Zeit. Die Betroffenen brauchen im Rahmen ihrer psychischen Erkrankungen i.d.R. Unterstützung und Sicherheit; Abschiebeandrohungen und Fristendruck verschlimmern ihre Erkrankungen. Nach Gesetzeslage wird es Menschen mit psychischen Erkrankungen erschwert, eine angemessene Behandlung und einen sicheren Abstand zur Traumaursache zu bekommen.

2) Medizinische Behandlung im Heimatland 6

Ein schwerkranker Mensch kann abgeschoben werden, wenn die medizinische Behandlung in einem Teil des Landes in „ausreichender“ Weise gegeben ist. Dabei ist es nicht notwendig, dass „die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist.“

Folgen für die Praxis: In vielen der in Frage kommenden Länder steht nur Teilen der Gesellschaft – vor allem den Eliten – eine gehobene medizinische Versorgung zur Verfügung. Diese finden sich dann an wenigen, v. a. großstädtischen Standorten und sind weder von den finanziellen Möglichkeiten noch von der Quantität des Angebotes der Gesamtbevölkerung zugänglich. Bereits in der Vergangenheit wurden kranke Menschen mit der pro forma Begründung einer „ausreichenden Gesundheitsversorgung“ in ihre Heimatländer abgeschoben, ohne dass sie dort jemals medizinische Hilfestellung bekommen haben.

3) Qualifizierung der Atteste 7

Ärztliche Atteste müssen in Zukunft inhaltlich und formal qualifizierten Ansprüchen genügen. Sie sollen folgende Punkte enthalten:

  • die Methode der Tatsachenerhebung

  • die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)

  • den Schweregrad der Erkrankung

  • die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben

Ein Attest wird nur anerkannt, wenn es von einer approbierten Ärzt*in erstellt und unterschrieben wird. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob ein Attest anerkannt wird, wenn nur eines der weniger wichtigen Merkmale fehlt.

Folgen für die Praxis: Auch hier erhält die Behörde einen viel größeren Spielraum, Anträge rein aus formalen Gründen abzulehnen. Für die Ärzt*innenschaft bedeutet das, dass ihre Atteste nur anerkannt werden, wenn sie ausreichend die Gesetzgebung als auch die Terminologie von Gericht und Behörde beherrschen.

4) Zeitliches Limit für Atteste 8

Atteste müssen unverzüglich, d. h. spätestens zwei Wochen nach Erstellung (Datum der ärztlichen Bescheinigung) vorgelegt werden. Steht eine PTBS einer Abschiebung entgegen, muss das Attest unmittelbar nach Erhalt der Androhung (spätestens nach zwei Wochen) vorgelegt werden. Später vorgelegte Atteste werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, der Geflüchtete kann nachweisen, dass er an der Verspätung keine Schuld trägt.

Folgen für die Praxis: Es ist allgemein bekannt (bundesweite Diskussion um Mindesttermine von vier Wochen bei Fachärzt*innen!), wie schwierig es ist, und besonders für Geflüchtete, rechtzeitig eine Krankheit mit einem Attest nachzuweisen. Gerade für psychiatrische Diagnostik sind häufig mehrere Termine nötig, die Fertigstellung der Gutachten braucht Tage bis Wochen. Darauf haben Geflüchtete wenig Einfluss.

Es wird für die Betroffenen nahezu unmöglich, Atteste von Fachärzt*innen rechtzeitig zu bekommen. Ob den Anforderungen entsprechende Atteste von Hausärzt*innen, termingerecht zu bekommen sind, ist fraglich. Zudem wird sich zeigen, ob sie als Nachweise schwerer Erkrankungen behördlich akzeptiert werden. Atteste von Psychotherapeut*innen werden (trotz Protestes der Bundespsychotherapeutenkammer) weiterhin nicht anerkannt 9.

Nur wenn die PBTS (eigens in der Gesetzesbegründung erwähnt) zu Selbstgefährdung führt, ist sie ein Abschiebehindernis. PTBS müssten frühzeitig diagnostiziert werden. Nur in sehr wenigen Kommunen (z. B. Göttingen und Hamburg) gibt es eine psychiatrische Erstdiagnostik in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Ohne diese haben Menschen keine Chance, ihre psychischen Erkrankungsbilder so rechtzeitig in ihre Verfahren einzubringen, dass sie nicht aus rein formalen Gründen abgelehnt werden.

Fußnoten:

  1. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, Bearbeitungsstand 16.2.16: Artikel 2, Änderung des Aufenthaltsgesetzes, §60 Aufenthaltsgesetz, Abs. 7 Satz 1 ↩
  2. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, Bearbeitungsstand 16.2.16: Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes), Zu Nummer 1 ↩
  3. Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) (01.02.2016): Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren ↩
  4. Ärztezeitung (03.02.2016): Asylpaket II: BÄK kritisiert Gesetz zur vereinfachten Abschiebung ↩
  5. Stellungnahme des BDP zum Gesetzesentwurf zur Beschleunigung der Asylverfahren (Asylpaket 2) in der Fassung vom 19.11.2015 ↩
  6. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, Bearbeitungsstand 16.2.16: Artikel 2, Änderung des Aufenthaltsgesetzes, §60 Aufenthaltsgesetz, Abs. 7 Satz 1 ↩
  7. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, Bearbeitungsstand 16.2.16: Artikel 2, Änderung des Aufenthaltsgesetzes, §60a Aufenthaltsgesetz, Abs. 2c ↩
  8. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, Bearbeitungsstand 16.2.16: Artikel 2, Änderung des Aufenthaltsgesetzes, §60a Aufenthaltsgesetz, Abs. 2d und Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes), Zu Nummer 2, Zu Absatz 2d ↩
  9. Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) (01.02.2016): Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren ↩

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