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      Generell orientiert sich der Leistungsanspruch für Geflüchtete, die einen Asylantrag gestellt haben, an §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetztes (AsylbLG). Je nach Bundesland erfolgt die Abrechnung über einen Krankenschein oder…
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      By kampagne on Feb. 09, 2016
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      Frühjahr 2021 Seit der letzten Bestandsaufnahme (→ Jahresrückblick 2019) haben sich einige etablierte Projekte weiterentwickelt, und vor allem sind etliche lokale Projekte hinzugekommen, einige stehen noch in Verhandlungen. Man kann…
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      By kampagne on Feb. 09, 2016
    • Rechtliche Grundlagen

      By kampagne on Feb. 10, 2015
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Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus

Das Modell des Anonymen Behandlungsscheins

Konzept
Der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Aufenthaltsstatus ist ein Menschenrecht, zu dem sich Deutschland in mehreren völkerrechtlich bindenden Abkommen bekannt hat. 1

Dennoch erhalten Asylsuchende und Geflüchtete, Geduldete und Menschen ohne Aufenthaltsstatus nach Wortlaut und Praxis des AsylbLG nur reduzierte medizinische Leistungen. Diese unzureichende medizinische Versorgung kann zu Chronifizierung bzw. Verschlechterungen des Krankheitsverlaufs bis hin zum Tod führen. Neben den individuellen Folgen werden dadurch auch höhere Kosten für das Gesundheitssystem verursacht.

Besonders erschwert ist der Zugang zu medizinischer Versorgung für Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Die meisten Sozialämter und viele Behandlungsstellen übermitteln ihre Daten an die Ausländerbehörden; angesichts der Gefahr rascher Abschiebung suchen die Betroffenen nicht oder erst bei stark verschlimmerter Krankheit Arztpraxen oder Krankenhäuser auf. Eine Behandlung auf Basis des Anonymen Behandlungsscheins soll diesen Menschen

  • einen Zugang zu medizinischen Behandlungen ohne Angst vor Weitergabe der Daten an Behörden vermitteln, und zugleich
  • eine Gesundheitsversorgung nach dem allgemeinen Standard gesetzlicher Krankenversicherungen ermöglichen, wie es dem Menschenrecht auf gesundheitliche Versorgung entspricht.

Das Konzept wurde vom Medibüro Berlin (Netzwerk für das Recht auf Gesundheitsversorgung aller Migrant*innen)  und der Medizinischen Flüchtlingshilfe Göttingen entwickelt und für Niedersachsen zusammen mit dem Medinetz Hannover weiter ausgearbeitet. Der Krankenschein oder die Gesundheitskarte soll die freie Wahl der Ärzt*innen und Therapeut*innen gewährleisten, er darf keine einschränkenden Kennzeichnungen des Behandlungsumfangs enthalten, die Kosten für die notwendigen Dolmetscher*innen zur medizinischen Behandlung sollen Teil des Leistungsumfangs sein. Die Vergabe des AK erfolgt durch, unabhängige Flüchtlingsorganisationen mit guter örtlicher Vernetzung, die langjährig in der medizinischen Versorgung der Betroffenen tätig und entsprechend bekannt sind; durch ärztliche Leitung ist der Geheimschutz für die Betroffenen gewahrt. Das entsprechend qualifizierte Personal in Vergabestellen dieser Organisationen klärt das Gesundheitsproblem und die soziale Lage der sie aufsuchenden Menschen. Es stellt anschließend bei Bedarf einen Behandlungsschein oder eine Gesundheitskarte aus und vermittelt die Klient*innen an Arztpraxen oder Krankenhäuser. Zudem wird auf Wunsch eine Weitervermittlung zu aufenthaltsrechtlichen Beratungseinrichtungen gewährleistet. Die Finanzierung erfolgt entweder durch eine Krankenkasse (bei Gesundheitskarte), oder durch einen Fonds der jeweiligen Gemeinde oder des Bundeslandes (bei Krankenschein), der von der unabhängigen Organisation bzw. Vergabestelle verwaltet wird. Die Leistungen sollen – wie bei allen Kassenpatient*innen – „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein (§ 12 Abs. 1 SGB V); in Anlehnung an § 27 Abs. 1 SGB V besteht ein Anspruch auf Krankenbehandlung nach medizinischer Indikation.

Quellen und weiterführende Literatur:

Medizinische Flüchtlingshilfe Göttingen (2014): Anonymisierter Krankenschein

Niedersächsischer Landtag (2014): Entschließung. Medizinische Versorgung für Flüchtlinge in Niedersachsen sicherstellen. Drucksache 17/1619

Niedersächsicher Landtag (2014): Unterrichtung. Medizinische Versorgung für Flüchtlinge in Niedersachsen sicherstellen. Drucksache 17/2621

Mylius (2015): Rechtliches zum Leistungsumfang der medizinischen Versorgung für MigrantInnen ohne legalen Aufenthaltsstatus 

Fußnoten:

  1. Beispiele hierfür sind: International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights („UN-Sozialpakt“, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12), Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Art. 24), Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 35). ↩

Beratungs-/ Vermittlungsstellen

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Anonymer Behandlungsschein / Clearingstellen

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