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Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus

Einschränkung im Zugang zum Gesundheitssystem durch behördliche Übermittlungspflichten für Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlich vorgesehene Gesundheitsversorgung ist auch für Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegt. Der Leistungsanspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. §§ 4 und 6 AsylbLG. Darin wird Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus – wie allen Menschen, für die das AsylbLG gilt – eine eingeschränkte medizinische Versorgung zugesprochen. (vgl. Text §§ 4, 6 AsylbLG)

Was bedeutet die Übermittlungspflicht?

Der Weg zur Inanspruchnahme der Gesundheitsleistungen erfolgt über eine persönliche Antragstellung auf Ausgabe eines Krankenscheines oder in einigen Bundesländern der elektronischen Gesundheitskarte bei der zuständigen Sozialbehörde. Die Schwierigkeit bei der Wahrnehmung dieser Rechte liegt für Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus bei den Übermittlungspflichten öffentlicher Stellen, d.h. aller Behörden, wie auch Sozialämter, mit Ausnahme der Krankenhäuser. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses, sowohl diejenigen die mit ärztlichen als auch verwaltungstechnischen Aufgaben betraut sind, haben keine Übermittlungspflicht und -recht den irregulären Status an die Polizei oder Ausländerbehörde zu melden (Klarstellung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz 2009) vgl. § 6a AsylbLG.
Im Gegensatz dazu ist die an allen anderen öffentlichen Stellen ist die durch § 87 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gerichtete Anweisung »unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten«, wenn sie Kenntnis von Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus erlangen die zentrale Zugangsbarriere. Daher wird dieser gesetzlich vorgesehene Weg für die Antragstellung und die darauf folgende Kostenübernahme (mittels eines Krankenscheines) durch das Sozialamt von den Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus nicht wahrgenommen. 1

Die Auswirkung des Gesetzes auf Migrant*innen

Die Gefahr der Aufdeckung des Status ist für Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus ein existenzielles Problem, welches sie meist daran hindert, überhaupt medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Es findet eine Abwägung zwischen dem Ausmaß der existenziellen Bedrohung durch Ausweisung oder der drohenden Abschiebehaft auf der einen und der Bedrohung durch die Krankheit auf der anderen Seite statt. In der Regel wird erst eine Arztpraxis aufgesucht, wenn die krankheitsbedingten Probleme so gravierend sind, dass sie die tägliche Arbeit erheblich erschweren oder lebensbedrohliche Ausmaße angenommen haben. 2 Dadurch werden Krankheiten nicht oder zu spät erkannt und oft nicht adäquat oder gar nicht mehr behandelt. Zu spät therapierte Erkrankungen können zu sehr kostenintensiven Notfallbehandlungen im Krankenhaus führen und schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. 3

MediNetze, Medibüros, Medizinische Flüchtlingshilfen

Um dieser Unterversorgung entgegenzuwirken, hat sich aus dem zivilgesellschaftlichen Engagement in Zusammenarbeit mit der Ärzteschaft bald nach den ersten gravierenden Beschränkungen des Asylrechts 1993 eine lokale, »provisorische« Parallelversorgungszugangsstruktur 4 entwickelt. Diese solidarischen Netzwerke, die sich Medibüro, Medinetz oder Medizinische Flüchtlingshilfe nennen 5, basieren auf unentgeltlicher Arbeit sowie Spendengeldern. Die selbstorganisierten Strukturen können eine eingeschränkte und räumlich begrenzte Versorgung v. a. im ambulanten Bereich ermöglichen, in dem sie in reguläre Arztpraxen vermitteln, die die Behandlung unentgeltlich vornehmen. Bei stationären Aufenthalten, die meist sehr kostenintensiv sind, stoßen sie an ihre Grenzen. Hinzu kommt, dass bei stationären Notfallbehandlungen viele Krankenhäuser wegen hoher Behandlungskosten bzw. zur Sicherung der Kostendeckung gegenüber den Sozialämtern nur provisorische Nothilfe leisten, manchmal selbst diese verweigern oder gar zur Identitätsfeststellung die Polizei rufen. Das bringt schwerwiegende Folgen für die Betroffenen mit sich.
§ 87 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz

Fußnoten:

  1. Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) (2008): Frauen, Männer und Kinder ohne Papiere in Deutschland. Ihr Recht auf Gesundheit. Bericht der Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität. Berlin: Eigenverlag, S. 14f. ↩
  2. Bommes, Michael/ Wilmes Maren (2007): Menschen ohne Papiere in Köln. Eine Studie zur Lebenssituation irregulärer Migranten. Universität Osnabrück: Institut für Migrationsforschung und Interkulturelle Studien (IMIS). URL: http://www.kam-info- migration.de/pages/nl0802/kamnewsletter_nl0802_3.pdf (Stand: 15.02.2015), S. 66-85. ↩
  3. Vogel, Dita/ Aßner Manuel/ Mitrovic, Emilja /Kühne, Anne (2009): Leben ohne Papiere. Eine empirische Studie zur Lebenssituation von Menschen ohne gültige Aufenthaltspapiere in Hamburg. Diakonisches Werk Hamburg: Eigenverlag, S. 220ff. ↩
  4. Diese Parallelversorgung wird von vielen Akteuren der solidarischen Netzwerke selbst kritisch gesehen, da deren politischer Ansatz oftmals nicht den Ausbau der humanitären Parallelstrukturen vertritt, sondern eine Eingliederung in das reguläre Versorgungssystem anstrebt. Daher ist eine Selbstauflösung der selbstorganisierten Vermittlungsstellen deren erklärtes Ziel.
    Vgl. Bartholome, Burkhard/ Groß, Jessica/ Misbach, Elène (2009): Integration in die Regelversorgung statt Entwicklung weiterer Parallelsysteme: Eine aktuelle Perspektive für Berlin? In: Borde, Theda et al. (2009): Lebenslage und gesundheitliche Versorgung von Menschen ohne Papiere. Frankfurt am Main: Mabuse-Verlag, S. 208f.
    ↩
  5. Die deutschlandweiten Standorte sind unter http://medibueros.m-bient.com/ einzusehen. ↩

Beratungs-/ Vermittlungsstellen

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Anonymer Behandlungsschein / Clearingstellen

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