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Für Akteure

EU-Aufnahmerichtlinie

Die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 regelt u. a die medizinische Versorgung Asylsuchender und hat seit Juli 2015 eine unmittelbare Rechtswirkung.

Grundlagen aus der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33 bezüglich der medizinischen Versorgung Asylsuchender

RICHTLINIE 2013/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

Die Richtlinie legt Normen für die Aufnahme, Versorgung und Unterbringung von Geflüchteten fest. Sie regelt insbesondere

  • Ihre Informationsrechte, die schriftlich „in einer für sie verständlichen Sprache“ binnen höchstens 15 Tagen zu gewähren sind: Auf Existenzsicherung und medizinische Versorgung, auf Freizügigkeit und Bildung, kostenlose Rechtsvertretung und unterstützende Organisationen (Art. 5 und 6).
  • Die materiellen Leistungen für einen „angemessenen“ Lebensstandard, der „den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet“(Art. 17 Abs. 2 u. 5). Die Leistungen können auch weniger günstig als für eigene Staatsangehörige sein, bei ausreichend eigenen Mitteln kann gekürzt werden (Art. 17 Abs. 3-5); sie können an einen zugewiesenen Ort gebunden werden (Art. 7 Abs. 3). Sanktionen wie z. B. Leistungskürzungen bei verspäteter Antragstellung oder grobe Gewalttätigkeit sind zulässig, aber in jedem Fall ist ein „würdiger Lebensstandard“ zu erhalten (Art. 21 Abs. 2-4 u. 5).
  • Bei Unterbringung sind soweit möglich ein Zusammenleben (Art. 12) und „Schutz des Familienlebens“ zu gewährleisten, „geschlechts- und altersspezifische Aspekte“ sind zu berücksichtigen und Maßnahmen bezüglich „Übergriffe(n) und geschlechtsbezogene(r) Gewalt“ sind zu ergreifen (Art. 18 Abs. 2-4).

Ausführungen im Detail gibt es zu Mindestnormen für Personen in Haft (Art. 9-11), für Minderjährige – insbesondere als Recht auf Bildung und Ausbildung (Art. 14 und Art. 23-24) – und für besonders Schutzwürdige (Art. 21 u. 22).

Medizinische Versorgung und besondere Schutzwürdigkeit

Die „erforderliche medizinische Versorgung […] die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst“ ist allen Betroffenen zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 1). Bei ausreichenden Mitteln sollen/ können sie zu den Kosten beitragen (Art. 17 Abs. 3 u. 4), andere Sanktionen dürfen aber bei medizinischer Versorgung nicht greifen (Art. 21 Abs. 5). „Schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben“ stehen besondere Leistungen zu. Eine Schutzbedürftigkeit muss bei der Aufnahme beurteilt werden, die Staaten tragen dann Sorge für spezifische Unterstützung entsprechend den besonderen Bedürfnissen, „auch dann (…), wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten.“, und hierfür muss es ein Verwaltungsverfahren geben (Art. 22).
Neben Rechten auf besondere Förderung, die für Minderjährige gelten (Art. 23-24), genießen Gewaltopfer besonderen Schutz, sodass „ Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die[jenige] Behandlung — insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung — erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist“, und zwar durch „adäquat ausgebildetes Personal“, das der Schweigepflicht unterliegt (Art. 25).

Zur Rechtswirkung
Die Richtlinie wurde bis Juli 2015 nicht ins innerdeutsche Recht umgesetzt, seitdem hat sie sog. unmittelbare Rechtswirkung, d.h. sie kann vor jedem Gericht durchgesetzt werden. Die Europäische Kommission hat gegen die deutsche Regierung – wie gegen 18 (!) andere europäische Regierungen – wegen Nicht-Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Pressemitteilung IP/15/6276 vom 23.9.2015).
Es ist noch wenig geklärt, wie weit den seit 2014 mehrfach verschärften und beschleunigten Asylverfahren die Rechtswirksamkeit der Richtlinie entgegengestellt werden kann. Wie weit die „angemessene Frist“ für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit (Art. 22 Abs. 1) reicht, bleibt unbestimmt; offensichtlich unzulässig wäre jedenfalls eine Ausweisung oder Abschiebung, bevor ein Verfahren zur Untersuchung der Schutzwürdigkeit abgeschlossen wurde. Ersatzweise müsste dies durch Fachleute erfolgen, die gerichtlich in der Regel anerkannt sind; letztlich könnte dies frühzeitig nur durch einen Rechtsbeistand eingeleitet werden – Voraussetzung wäre rechtzeitige Information, die derzeit nur durch Hilfsorganisationen erfolgen könnte, da der deutsche Staat dieser Pflicht noch nicht genügt.
Für einzelne schutzwürdige Gruppen gibt es bereits feste Verfahren. Für die Feststellung einer Minderjährigkeit werden unterschiedliche Verfahren praktiziert, teilweise sehr umstritten (bspw. Knochenmessungen), da er nur auf körperliche Merkmale und nicht auf die psychische und soziale Reife abhebt; für „ältere Menschen“ steht kein Verfahren zur Verfügung. Schwangerschaft lässt sich relativ leicht testen. Für die Feststellung von Behinderungen gibt es Verfahren aus dem Umfeld gesetzlicher Förderung – ob diese von Asyl- und Ausländer-Behörden übernommen werden, ist offen. Der Nachweis anderer Formen ließ sich bisher nur in den Aufnahmegesprächen zum Asylantrag führen – so bezüglich Opfern von Menschenhandel, psychischer oder sexueller Gewalt, psychischer Störungen; diese wurden aber nicht von Fachleuten überprüft, sondern von Behördenmitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Vollständigkeit und Plausibilität der Schilderung durch die Betroffenen beurteilt. Die Feststellung körperlicher Merkmale von Folter und Gewalt und schwere körperliche Erkrankungen könnte nur quasi zufällig in Krankenstationen der Aufnahmelager erfolgen, die medizinischen Eingangsuntersuchungen umfassen dies nicht und zielen nur auf einige meldepflichtige Infektionskrankheiten.
Mangels eines systematischen Screening, das nur staatlich garantiert werden kann, können nur Hilfsorganisationen für Geflüchtete solche Untersuchungen einleiten. Sie müssten allerdings ‚gerichtsfeste‘ Fachleute einschalten und finanzieren.

Quellen und weitereführende Literatur:

BAfF e.V. (September 2015): Konzepte zur Umsetzung der EU-Richtlinie für Schutzbedürftige

Beratungs-/ Vermittlungsstellen

Medibüros/Medinetze/MFHs

Anonymer Behandlungsschein / Clearingstellen

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