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    • In welchem Umfang können Sie Geflüchtete behandeln?

      By kampagne on Feb. 05, 2016
      Generell orientiert sich der Leistungsanspruch für Geflüchtete, die einen Asylantrag gestellt haben, an §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetztes (AsylbLG). Je nach Bundesland erfolgt die Abrechnung über einen Krankenschein oder…
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      By kampagne on Feb. 04, 2016
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    • Wie ist die Gesundheitsversorgung für Geflüchtete organisiert?

      By kampagne on Feb. 09, 2016
      Geflüchtete erhalten Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Innerhalb der ersten 36 Monate (seit 01.01.2024) ihres Aufenthaltes richtet sich der Leistungsumfang nach den §§ 4 und 6 AsylbLG. Je nach Bundesland und…
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      By kampagne on Feb. 12, 2015
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      By kampagne on Aug. 05, 2021
      Frühjahr 2021 Seit der letzten Bestandsaufnahme (→ Jahresrückblick 2019) haben sich einige etablierte Projekte weiterentwickelt, und vor allem sind etliche lokale Projekte hinzugekommen, einige stehen noch in Verhandlungen. Man kann…
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      By kampagne on Feb. 09, 2016
    • Rechtliche Grundlagen

      By kampagne on Feb. 10, 2015
    • EU-Aufnahmerichtlinie

      By kampagne on Feb. 09, 2015
Regelung in den Bundesländern

Implementierung der Gesundheitskarte in Hamburg

Eingeführt: Juli 2012
Rahmenvereinbarung:
nein, Vertrag zwischen Krankenkasse und Kommune
Leistungsgrundlage: §§ 4, 6 AsylbLG, angelehnt an SGB V
Verwaltungsgebühr: pauschal 10,-€ pro Person/Monat ≙ 5-6% der Leistungsaufwendungen
Finanzierung durch: Land
Kennzeichnung: Ziffer 9

In Hamburg wurde die Gesundheitskarte für Geflüchtete im Juli 2012 eingeführt. Hamburg war damit nach Bremen das Zweite Bundesland, das die medizinische Versorgung von Geflüchteten in dieser Weise vereinfachte, verbesserte und nach eigener Aussage deutlich kostengünstiger gestaltete – nach Aussage von Frank Burmeister von der Hamburger Sozialbehörde werde dank der Gesundheitskarte rund 1,6 Millionen Euro jährlich weniger ausgegeben als zuvor (s. Tagesspiegel 01.03.2015). Die Sozialbehörde Hamburg schloss dazu einen Vertrag mit der AOK Bremen/Bremerhaven in weitgehender Übereinstimmung mit dem Vertrag in Bremen ab. Auch in Hamburg gibt es keine Kennzeichnung der §§ 4 und 6 auf der Karte, d.h. es ist politisch gewollt, dass in der Praxis der/die Geflüchtete nicht direkt als solcher erkennbar ist. Diese Paragraphen bilden die gesetzliche Grundlage der Behandlung. Die Krankenbehandlung ist allerdings wie in Bremen an den gesetzlichen Leistungskatalog des AsylbLG angelehnt und ermöglicht so eine weitgehend reguläre medizinische Versorgung im Alltag. Erst bei zu beantragenden Leistungen, gelangen die Anträge in der Krankenkasse an Mitarbeiter*innen, die entsprechend der Beurteilungskriterien des Vertragsinhaltes die Leistungen gewähren, einschränken oder ablehnen (s.a. Gesundheitskarte in Bremen).

Quellen oder weiterführende Literatur:

  • Behörde für Arbeite, Soziales, Familie und Integration der Stadt Hamburg (01.07.2012): Fachanweisung zu § 264 Absatz 1 SGB V
  • Kassenärztliche Vereinigung Hamburg: Abrechnung der Leistungen für Asylbewerber
  • Tagesspiegel (01.03.2015): Gesundheit für Asylbewerber

Beratungs-/ Vermittlungsstellen

Medibüros/Medinetze/MFHs

Anonymer Behandlungsschein / Clearingstellen

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