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      By kampagne on Feb. 09, 2016
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      By kampagne on Feb. 09, 2015
Regelung in den Bundesländern

Implementierung der Gesundheitskarte in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein

Eingeführt: Landesweit 2016 
Rahmenvereinbarung: 2015 
Leistungsgrundlage: §§ 4, 6 AsylbLG
Verwaltungsgebühr: 8% der Leistungsaufwendungen, mind. 10 € 
Finanzierung durch: Verwaltungsgebühr Kommune, 90% der Kosten nach Asylblg durch Land
Kennzeichnung: Ziffer 9

Mit Beginn des Jahres 2016 wurde für Geflüchtete in Schleswig-Holstein eine elektronische Gesundheitskarte flächendeckend eingeführt 1. Die Grundlage hierfür bildet ein Rahmenvertrag der von der Landesregierung und zunächst zehn Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) unterzeichnet wurde.
Dieser Rahmenvertrag definiert ein landesweites Abrechnungssystem für Gesundheitsleistungen, die von Asylbewerber*innen in Anspruch genommen werden, nachdem diese einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt zugewiesen wurden. Die Krankenkassen fungieren mit wenigen Ausnahmen 2 fortan als Verwaltungsorgan zur Bereitstellung von Krankenbehandlungen. Kostenträger bleiben weiterhin die Kommunen. Hierzu ist auf der Karte eine Abrechnungskennziffer hinterlegt.
Der Leistungsumfang richtet sich nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Die Ärzt*innen sind aufgefordert die gesetzlichen Leistungseinschränkungen einzuhalten. Die Leistungsgewährung erfolgt durch die Krankenkassen. Leistungsberechtigte sind von Zuzahlungen für Medikamente befreit.
Das Gesundheitsministerium beansprucht mit der Etablierung der Gesundheitskarte für Asylbewerber den schleswig-holsteinischen Flüchtlingspakt 3 vom Mai 2015 umgesetzt zu haben und hat hierzu folgende Zielsetzung vertraglich benannt:

  1. Ein vereinfachter Zugang zum Gesundheitssystem durch die Nutzung einer eGK.
  2. Eine erhöhte Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung.
  3. Eine nachhaltige Entlastung der Verwaltung in den kommunalen Ämtern.

Somit hat Schleswig-Holstein als zweites Flächenland nach NRW die eGK für Geflüchtete eingeführt, mit dem Unterschied zu NRW, dass es mittels einer Einigung zwischen den Kommunen und Land, die Umsetzung landesweit erfolgt, ohne dass die Kommunen sich für diese einzeln entschließen. Das Land stellt im Wege des fachlichen Weisungsrechts landesweit eine einheitliche Umsetzung der Vereinbarung in Schleswig-Holstein sicher, somit ist Schleswig-Holstein das erstes Flächenland indem alle Geflüchteten Menschen nach der Zuweisung in die Kommunen die eGK bekommen, mit der sie zudem im ganzen Bundesland zum Arzt gehen können.

Dolmetscherkosten und Sprachmittler*innen können auch mit der eGK weiterhin in Schleswig-Holstein abgerechnet werden, was aus einem Erlass des Landesamts für Ausländerangelegenheiten explizit hervorgeht.

Quellen oder weiterführende Literatur:

  • Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung (2015): Gesundheitsversorgung für Flüchtlinge
  • Landesregierung Schleswig-Holstein (25.01.2016): Übergabe der ersten elektronischen Gesundheitskarten (eGK) an Flüchtlinge in Schleswig-Holstein
  • Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein: Ärztliche Versorgung von Flüchtlingen
  • Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein (29.12.2015): Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge
  • NDR Nachrichten (05.01.2016): Gesundheitskarten werden an Flüchtlinge geschickt

Fußnoten:

  1. Landesregierung Schleswig-Holstein (13.10.2015): Gesundheitsministerin Alheit: Gesundheitskarte für Flüchtlinge kommt ↩
  2. Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Land Schleswig-Holstein (23.10.2015) ↩
  3. Flüchtlingspakt der Flüchtlingskonferenz (06.05.2015): Willkommen in Schleswig-Holstein! ↩

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