Eingeführt: : 1. Jan. 2017, alle Städte und Landkreise einbezogen
Rahmenvereinbarung: ja, vom 17. 10. 2016
Leistungsumfang: notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung auf Basis §§ 4 und 6 AsylbLG; SGB V Grundlage; Aufschiebbarkeit wird nicht überprüft; Leistungen, die in der Regelversorgung durch GKV separat bewilligt werden müssen, bewilligen Landkreise bzw. Städte.
Verwaltungskostenpauschale: 8% der Leistungsaufwendungen; Überprüfung der Angemessenheit sechs Monate nach Einführung.
Finanzierung: Land Thüringen
Kennziffer: 9
Durch die Initiative der rot-rot-grünen Landesregierung gilt ab dem 1. Jan. 2017 die thüringische Rahmenvereinbarung über die Gesundheitskarte für Geflüchtete für alle Gemeinden des Landes (Beitrittsdatum: 1.11.2016). Ziele sind: verbesserter Zugang der Betroffenen zum Gesundheitssystem, eine einheitliche Krankenbehandlung mit verbesserter Wirtschaftlichkeit und Effektivität, ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Die Städte bzw. Landkreise setzen sich mit der zugeteilten Krankenkasse zur Anmeldung und Datenübertragung der Leistungsberechtigten in Verbindung und führen mit der Krankenkasse regelmäßige Gespräche (§ 5). Sie müssen zugleich die Betroffenen über den Leistungsanspruch (ab dem 1. Tag der Unterbringung in der Kommune) aufklären; dieser erlischt nach max. 15 Monaten (d.h. nach Übergang in gesetzliche Krankenversicherung nach § 2 AsylbLG).
Die Finanzierung erfolgt fast vollumfänglich durch den Freistaat Thüringen. Er übernimmt alle Behandlungskosten einschl. der Kosten des Sprechstundenbedarfs – auch, soweit Leistungen in anderen Bundesländern entstanden sind – geht in allen Streitfällen in Vorleistung, und zahlt eine Verwaltungskostenpauschale von 8 % der Behandlungskosten; diese wird nach sechs Monaten auf ihre Angemessenheit überprüft (§§ 6.5; 8.3 und 4; 12; 13.1; und 15.2).
Der Leistungsumfang bemisst sich an den §§ 4 und 6 AsylbLG und an den im Rahmen des SGB V üblichen Leistungen (s.Anlage 1 Absatz A.). Psychotherapien werden von den Krankenkassen nach ihren Grundsätzen sowie nach der Psychotherapie-Richtlinie bewilligt (§11.3 und Anlage 1 Abs. B.). Die Krankenkassen müssen nicht eine Aufschiebbarkeit überprüfen (s. Anlage 1 A. und B.). Die Leistungsberechtigten sind von Zuzahlungen befreit (§§ 4; 7; und 11.3). Ähnlich wie in NRW bedeutet dies bis auf die unten genannten wenigen Ausnahmen eine weitgehende Gleichstellung mit gesetzlich Versicherten.
Durch die Sozialämter zu bewilligen sind (Anl. 1C.):
– medizinische Vorsorgemaßnahmen, insbesondere Vorsorgekuren
– Neuversorgung mit Zahnersetz sowie Parodontose- und Kieferorthopädische Behandlung
– Haushaltshilfen im Krankheitsfall
– künstliche Befruchtungen und Sterilisation
– spezielle „strukturierte“ Behandlungen chronischer Krankheiten
– spezialvertragliche ärztliche Leistungen und solche im Ausland.
Die Übernahme von Kosten der Sprachmittlung ist nicht geregelt – faktisch bleiben dafür die Sozialämter zuständig.
Die Städte und Landkreise Thüringens müssen lediglich die An- und Abmeldungen und eine regelmäßige Verständigung mit den Krankenkassen übernehmen (allerdings auch die hier nicht geregelten Kosten der Sprachmittlung), an allen sonstigen Verwaltungs- und Behandlungskosten sind sie nicht beteiligt (auch nicht, wenn sie durch ihre Bewilligung entstanden sind).
Die Gesundheitskarte in Thüringen scheint seit der Einführung weitgehend reibungslos zu funktionieren.
Quellen oder weiterführende Literatur:
- ÄrzteZeitung online (12. Mai 2018): 5,7 Millionen Euro über Karte abgerechnet
- Flüchtlingsrat Thüringen e.V. (abgerufen 4. Januar 2019): Medizinische Versorgung
- Rahmenvereinbarung Freistaat Thüringen vom 1.11.2016
- MDR Thüringen (28.12.16): Thüringen führt Gesundheitskarte ab 1. Januar ein
- mdr (29.06.2016): Warten auf die Gesundheitskarte
- Thüringer Allgemeine Zeitung (02.10.2015): Keine Einigung bei Gesundheitskarte für Flüchtlinge in Thüringen
- MDR Nachrichten (08.12.2015): Einführung der Gesundheitskarte für Flüchtlinge verzögert sich
- Thüringische Landeszeitung (28.12.2015): Krankenkasse bezweifelt Interesse an Gesundheitskarte für Flüchtlinge
- Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (18.11.2015): Antworten des Thüringer Gesundheitsministeriums auf Fragen und Anregungen aus dem KV Forum spezial
- Ostthüringer Zeitung (27.01.2016): Gesundheitskarte für Flüchtlinge: Bedenken bei Kommunen
- Koalitionsvertrag zwischen den Parteien DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (04.12.2014) Abschnitt 3.5 Menschenrechtsorientierte Flüchtlings- und Integrationspolitik, Seite 26