• Startseite
  • Über uns
  • Für Ärzt*innen
    • Politische Entwicklung
    • Kontakt
    • Über uns
    • Sitemap
    • Literatur & Links

    Latest in Für Ärzt*innen

    • In welchem Umfang können Sie Geflüchtete behandeln?

      By kampagne on Feb. 05, 2016
      Generell orientiert sich der Leistungsanspruch für Geflüchtete, die einen Asylantrag gestellt haben, an §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetztes (AsylbLG). Je nach Bundesland erfolgt die Abrechnung über einen Krankenschein oder…
    • Leistungsanspruch und -umfang (§§ 4, 6 AsylbLG)

      By kampagne on Feb. 04, 2016
    • Sonderfall stationärer Notfall

      By kampagne on Feb. 03, 2016
    • Regelung in den Bundesländern

      By kampagne on Feb. 04, 2015
  • Für die Öffentlichkeit
    • Politische Entwicklung
    • Kontakt
    • Über uns
    • Sitemap
    • Literatur & Links

    Latest in Für die Öffentlichkeit

    • Wie ist die Gesundheitsversorgung für Geflüchtete organisiert?

      By kampagne on Feb. 09, 2016
      Geflüchtete erhalten Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Innerhalb der ersten 36 Monate (seit 01.01.2024) ihres Aufenthaltes richtet sich der Leistungsumfang nach den §§ 4 und 6 AsylbLG. Je nach Bundesland und…
    • Gesundheitskarte

      By kampagne on Feb. 12, 2015
    • Krankenschein/ Anonymer Behandlungsschein

      By kampagne on Feb. 11, 2015
    • Regelung in den Bundesländern

      By kampagne on Feb. 04, 2015
  • Für Akteure
    • Politische Entwicklung
    • Kontakt
    • Über uns
    • Sitemap
    • Literatur & Links

    Latest in Für Akteure

    • Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung/ Anonymer Behandlungsschein

      By kampagne on Aug. 05, 2021
      Frühjahr 2021 Seit der letzten Bestandsaufnahme (→ Jahresrückblick 2019) haben sich einige etablierte Projekte weiterentwickelt, und vor allem sind etliche lokale Projekte hinzugekommen, einige stehen noch in Verhandlungen. Man kann…
    • Was sind die rechtlichen Grundlagen? Wie ist der Stand in den Bundesländern?

      By kampagne on Feb. 09, 2016
    • Rechtliche Grundlagen

      By kampagne on Feb. 10, 2015
    • EU-Aufnahmerichtlinie

      By kampagne on Feb. 09, 2015
  • English
Für Ärzt*innen, Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus

Sonderfall stationärer Notfall

Auch für Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus (§ 6a AsylbLG ehem. analog zu § 25 SGB XII)

Im medizinischen Notfall einer Person ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus kann diese in einem staatlichen, karikativen oder privaten Krankenhaus behandelt werden.

Leistungsberechtigte Personen
Stationäre Gesundheitsleitungen können nicht nur durch anerkannte Asylbewerber*innen in Anspruch genommen werden. Ebenso haben nach dem AsylbLG vollziehbar Ausreisepflichtige d.h. Menschen ohne rechtlichen Aufenthaltsstatus als auch Geduldete, Bürgerkriegsflüchtlinge sowie deren Ehegatten bzw. Lebenspartner und deren minderjährige Kinder einen Leistungsanspruch. Alle diese Personengruppen haben ein Recht auf Zugang zu Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG. (Vgl. § 1 AsylbLG)

Leistungsumfang
Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Demnach sind alle akuten Krankheiten (auch chronische Krankheiten mit akutem Behandlungsbedarf) und schmerzhaften Krankheitszustände, sowie Schwangerschaft und Geburten zu gewähren. (siehe Text zum Leistungsanspruch und -umfang)

Übermittlungspflicht

Die Mitarbeiter*innen des Krankenhauses, sowohl diejenigen die mit ärztlichen als auch verwaltungstechnischen Aufgaben betraut sind, haben keine Übermittlungspflicht und -recht den irregulären Status an die Polizei oder Ausländerbehörde zu melden (Klarstellung durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz 2009).

Finanzierung/Leistungsträger
Die Kosten der Gesundheitsleistungen beim stationären Eilfall hat das zuständige Sozialamt zu tragen, was sich § 6a AsylbLG (bis Nov. 2015 wurde der § 25 SGB XII analog für AsylbLG-Beziehende herangezogen): Erstattung von Aufwendungen anderer, ergibt.
Zuständig ist im Falle einer stationären Behandlung das Sozialamt an dem Ort, wo der Hilfebedürftige zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme gelebt hat (nach § 10a Abs. 2 AsylbLG). Bei einem medizinisch unabweisbaren Notfall (wie in diesem Falle) muss – ebenso wie im Sozialhilferecht – das Sozialamt am tatsächlichen Aufenthaltsort die Kosten vorleisten (ergibt sich aus § 10a Abs. 2 Satz 3, § 10b Abs. 1 AsylbLG). 1

In der Praxis ist die Zuständigkeit des Sozialbehörde oftmals ungeklärt. Um dem zu Begegnen wurde sich im Land Bremen darauf geeinigt, dass in diesem Fall stets ein konkretes Sozialamt und darin eine zugewiesene Verwaltungsperson zuständig ist.

Dolmetscherkosten
Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die Kosten für eine Dolmetscherin oder Dolmetscher von dem zuständigen Sozialamt zu tragen (über § 6 AsylbLG), sofern diese für die Behandlung erforderlich ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine Pflichtleistung des Sozialleistungsträgers. 2

Verfahrensablauf
Das Krankenhaus rechnet die entstandenen Kosten des medizinischen Eilfalls nachträglich mit der zuständigen Sozialbehörde ab (nach § 25 SGB XII bzw. § 6a AsylbLG i.V.m. §§ 4, 6 AsylbLG). Ein Eilfall setzt im sozialrechtlichen Sinne voraus, dass aus medizinischer Sicht eine sofortige Hilfe erforderlich und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialleistungsträgers nicht möglich ist. 3
Die personenbezogenen Daten stehen dabei unter ärztlicher Schweigepflicht und verlängern sich in die Sozialbehörde hinein (sog. verlängerter Geheimnisschutz nach § 88 AufenthG i.V.m. 88.2.4 ff. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG 2009). Für die Überprüfung des Leistungsanspruchs (nach § 1 Abs. 5 Nr. 5 AsylbLG) und der möglichen Finanzierung durch Dritte (z. B. einer Krankenversicherung im Ausland) benötigt das Sozialamt oftmals Daten von der Ausländerbehörde. Die ärztliche Schweigepflicht verlängert sich ebenso in die Ausländerbehörde hinein; notwendige Daten erfragt das Sozialamt (telefonisch) bei der zuständigen Ausländerbehörde.
In der Praxis stellt die Beurteilung der notwendigen Hilfebedürftigkeit (sog. materielle Bedürftigkeitsprüfung, die sich aus § 7 AsylbLG, § 20 SGB X bzw. § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz ergibt) für die Krankenhäuser und Sozialbehörden sowie Betroffenen eine Herausforderung dar.
In einigen wenigen Kommunen wurde dies mittels einer Eidesstattlichen Erklärung (oder Selbstauskunft, so bspw. in den Bremer Krankenhäusern) oder einer lokal anerkannter Clearingstelle, die die Hilfebedürftigkeit bescheinigt, gelöst.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (2015): Das Krankenhaus als Nothelfer. Hinweise zur Umsetzung des § 25 SGB XII bzw. § 6a AsylbLG
  • Informationsverbund Asyl & Migration (2013): Sascha Kellmann. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen für besonders Schutzbedürftige
    Anspruch und Rechtsschutz während des Asylverfahrens und danach

Fußnoten:

  1. Weiterführende Informationen für die Krankenhäuser ↩
  2. Stellungnahme des BMAS vom 21.02.2011; s.a. SG Potsdam, Urteil vom 05.11.2012 – S 20 AY 13/12; nach DKG 2015, S. 13 ↩
  3. Weiterführend siehe DKG 2015, S. 7f. ↩

Beratungs-/ Vermittlungsstellen

Medibüros/Medinetze/MFHs

Anonymer Behandlungsschein / Clearingstellen

Politische Entwicklungen

Apr. 01, 2024
Jahresrückblick 2023
März 26, 2023
Jahresrückblick 2022: endlich wieder mehr Gesundheitskarten für Geflüchtete!
Feb. 07, 2023
Behandlungsscheine für nichtversicherte Menschen in Bremen!
März 23, 2022
Jahresrückblick 2021
Aug. 05, 2021
Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung/ Anonymer Behandlungsschein
Feb. 18, 2021
AKS Hessen
Feb. 03, 2021
Jahresrückblick 2020
Sep. 06, 2020
Kollektivquarantäne – Gesundheitsgefährdung durch sinnwidrige Maßnahmen der Behörden
Mai 22, 2020
Corona-Infektionen und Polizei
Mai 22, 2020
Menschen ohne Krankenversicherung: fehlender Covid-19-Schutz
Jan. 28, 2020
Jahresrückblick 2019
Jan. 12, 2020
Neue Clearingstelle für Menschen ohne Krankenversicherung München
Jan. 12, 2020
Psychosoziale Versorgung Geflüchteter durch BAfF 2017
Nov. 08, 2019
Gesundheitsversorgung für Papierlose/ Anonymer Krankenschein Hannover und Göttingen 2015 bis 2018
Okt. 18, 2019
Anonymer Krankenschein Hannover und Göttingen 2015 bis 2018
Sep. 09, 2019
Broschüre: Notfallhilfe im Krankenhaus für Menschen ohne Papiere
Juli 04, 2019
Clearingstelle Krankenversicherung Rheinland-Pfalz – Gesundheitsfonds Rheinland-Pfalz
Apr. 05, 2019
Entwicklungen zum Anonymen Krankenschein (Frühjahr 2019)
Apr. 05, 2019
Errichtung von AKS/Clearingstelle auf kommunaler Ebene in Leipzig
Jan. 06, 2019
Jahresrückblick 2018
Nov. 28, 2018
„Anonymisierte Krankenscheine“: Zwischenbilanz Herbst 2018
Nov. 13, 2018
Anonymer Krankenschein Thüringen
Okt. 30, 2018
Parallelbericht des UN-Aussschuss zum Recht auf Gesundheit
Sep. 13, 2018
Landessozialgericht Hessen: Kostenintensive Therapien ebenso für Asylsuchende wenn sie „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind“
Aug. 30, 2018
Regensburg – medizinische Ausgaben für Geflüchtete
Aug. 16, 2018
„Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor.“
Juli 05, 2018
Kleine Anfrage zur Versorgung von Menschen ohne Papiere
Juni 04, 2018
Neue Broschüre zur Gesundheits- und Lebenslage von Papierlosen
Juni 04, 2018
Thüringen: Gesundheitskarte für Flüchtlinge für gut befunden
März 15, 2018
Initiativen für einen Anonymisierten Krankenschein
Feb. 20, 2018
Führt Dresden als erste Kommune in Sachsen die GK für Geflüchtete ein?
Jan. 01, 2018
Jahresrückblick 2017
Nov. 12, 2017
Drei Kündigungen der Gesundheitskarte in NRW
Nov. 12, 2017
Überdiagnose bei Erstaufnahme-Untersuchungen?
Aug. 26, 2017
Start Ausgabe der Gesundheitskarte für Geflüchtete in Rheinland-Pfalz im Juli
Aug. 26, 2017
Geplante Änderungen der Rahmenvereinbarung zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Asylsuchende in NRW
Juli 16, 2017
Anonymer Krankenschein (AKS) Thüringen gestartet
Juni 06, 2017
Drohendes Scheitern der Gesundheitskarte für Geflüchtete in Leipzig
Mai 10, 2017
Evaluierungsgespräche zur Gesundheitskarte in NRW – neue Idee für die Verwaltungskosten
Mai 10, 2017
Köln – erste Evaluationsergebnisse zum Umsetzungsstand der Gesundheitskarte wie in Düsseldorf positiv
Apr. 06, 2017
BAG Gesundheit/Illegalität veröffentlich Arbeitspapier zum Weltgesundheitstag
März 24, 2017
Erste Auswertungen der Gesundheitskarte in Düsseldorf sehr positiv
Jan. 31, 2017
Niedersächsischer Landkreistag empfiehlt, dem Rahmenvertrag zur Einführung einer Gesundheitskarte für Geflüchtete nicht beizutreten
Jan. 27, 2017
Cottbus und Landkreis Havelland führen die Gesundheitskarte für Asylsuchende ein
Jan. 27, 2017
Thüringen führt Gesundheitskarte zum 1. Januar 2017 ein
Dez. 30, 2016
Jahresrückblick 2016: Wie wurde die Gesundheitskarte umgesetzt?
Dez. 05, 2016
Ehrenamtlichen Streik
Nov. 29, 2016
Zweite Kommune in Rheinland-Pfalz wird die Gesundheitskarte für Asylsuchende einführen!
Nov. 29, 2016
Mittlerweile 6 Clearingstellen in NRW
Nov. 13, 2016
Eingliederungsleistungen für Asylsuchende im Bundesteilhabegesetz diskutiert

Best practice

Dolmetscher*innen

Erstdiagnostik psychische Belastungen/PTBS

Umsetzung der Gesundheitskarte

Anonymer Krankenschein

Unterstützt von

Impressum
Datenschutzerklärung