Eingeführt: in 5 von 36 Landkreisen/kreisfreien Städeten (Trier, Mainz, Kusel, Koblenz, Südliche Weinstraße)
Rahmenvereinbarung: 20.1.16
Leistungsgrundlage: §§ 4, 6 AsylbLG, angelehnt an SGB V
Verwaltungsgebühr: 8% der Leistungsaufwendungen, mind. 10,- € pro Person/Monat
Finanzierung: Kommunen/Land
Kennzeichnung: Status 9
Eine Arbeitsgemeinschaft aus Landesregierung, gesetzlichen Krankenkassen, Kommunen und kassenärztlichen und -zahnärztlichen Vereinigungen hat im Februar 2016 eine Rahmenvereinbarung getroffen, deren Vertragspartner die gesetzlichen Krankenkassen und das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (MSAGD) sind und auf deren Basis die Kommunen die elektronische Gesundheitskarte für Geflüchtete einführen können.
Die Vereinbarung orientiert sich stark an der, die im Herbst 2015 in Nordrhein-Westfalen erarbeitet wurde, vgl. dazu Artikel zu NRW auf dieser Website
Verfügbarkeit der Gesundheitskarte
Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden aufgefordert der Rahmenvereinbarung beizutreten. Obwohl Berichte z.B. aus Hamburg und Bremen vorlagen, die Kostensenkungen durch die GK beschreiben, raten die Spitzenverbände der Städte und Kreise den Kommunen mit dem Hinweis auf finanzielle Mehrbelastung von der Einführung ab. Bis 2022 haben erst Trier, Mainz, Koblenz sowie die Landkreise Kusel und Südliche Weinstraße die Gesundheitskarte eingeführt.
Leistungsumfang
Dem Umfang der Rahmenvereinbarung liegt das Asylbewerberleistungsgesetz zugrunde. Laut dem Ministerium haben die Vetragspartner „vor diesem Hintergrund einen Leistungsumfang gemeinsam definiert, der die Bedürfnisse der Flüchtlinge und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und zugleich ein möglichst unbürokratisches Verfahren der Leistungsgewährung festlegt.“ (MSAGD)
In den meisten Fällen bedarf es keines Genehmigungsverfahrens zur Gewährung der Leistungen. Die Krankenkassen treffen die Leistungsentscheidung auf Grundlage des SGB V. Demnach stellen sie eine notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung sicher.
Über die Genehmigung folgender Leistungen entscheiden aber weiter die Sozialämter der Städte und Gemeinden (MSAGD):
- Medizinische Vorsorgemaßnahmen (§§23, 24 SGB V)
- Neuversorgung mit Zahnersatz inklusive Gewährleistung, Paradontosebehandlung und Kieferorthopädische Behandlung
- Haushaltshilfe nach den Regelungen des SGB V
- Künstliche Befruchtungen und Sterilisation
- strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP) im Sinne des § 137 f. SGB V
- Wahltarife nach § 53 SGB V, die von der Krankenkasse außerhalb der gesetzlichen Pflichtleistungen angeboten werden
- Leistungen im Ausland
Kennzeichnung
Die Personengruppe hat auf der eGK den Status 9.
Quellen oder weiterführende Literatur:
- Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (Juli 2022): eGK für Asylbewerber – Hinweise zur Abrechnung
- Landeshauptstadt Mainz, Ratsinformationssystem (14.11.2016): Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge
- Trier Reporter (8.11.2016): Gesundheitskarte nicht nur für Flüchtlinge
- Rheinland-Pfalz Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (02.02.2016): Rahmenvereinbarung zur elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge
- Rheinland-Pfalz Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demogrfie (2016): Handlungsanleitung eGK für Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz
- Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz: Flüchtlinge
- BertelsmannStiftung (März 2016): Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende und Flüchtlinge – Der Umsetzungsstand im Überblick der Bundesländer
- Stadt Mainz: Reibungsloser und zügiger Start: seit 1.7.2017 elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge in Mainz
- Landkreis Kusel: Einführung der elektronischen Gesundheitskarte